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1740-06-16, Magensheid zwischen Daam von Oij und seinen kindern de 16 junij 1740
Nachdem Daem von Oij wittiber der abgelebte Jantje Steen mit Jantjen Speet zur 2tn ehe zu schreiten gesinnet vorher aber mit den mit seiner abgelebten ehefrau gezeugten kindern ihres mutterl versterbs wegen scheid und theilung machen müssen; als ist zwischen vorgdtn witwern und seiner braut an einer und der minderjährigen kindern blut vormudern Roeloff Voss und Henr. von Haren zur andern seiten nach vorhergegangener information und untersuchung der vorhandenen mo et immo zelair guter in beghein eines edlen gerichts nachfolgendes magenscheid in der güte aufgerichtet als 1. Verspricht wohlgltr wittiber Daem von Oij mit seiner braut Jantje Speet gedachte vorkinder benantlich Gertrudis, Ernesta und Theodora von Oij bis zu ihren mündigen jahren mit behorlichen kost und kleidung zu versorgen auch in allen gheistl tugenden zu unterweisen oder darin unterweisen mithin rechnen lesen und schreiben zu lassen. 2. Versprechen brautigam und braut den in ersterer ehe mit Jantjen von Steen erzielten 3 kindern beij erhaltenen mündigen jahren alle zu ihrem mutterlichen leibe gehorige kleider so leinen als wüllen gold und silber auszugeben in nachfolgenden stücken bestehend, als ein silberner becher, 2 silbernen cöstelung, eine silberne bugeltasche, ein goldener ring, zweij gülden ohr ringe und ein gülden schnälleken alle in einer kisten vorhanden und von vorbenandte momburni dem schlussel sich genommen und behalten, ubrigens auch versprechen, dass am jeglichen beij ihrer majorennität ein paar flachferne lackens aus gereichet werden sollen. 3. Soll uberdis den vorter Daem von Oij und seine künftigen ehefrau schuldig und gehalten seijn gleichselbige dan auch solches hirmit versprechen vorbenandten 3en vorkindern wegen ihres mutterl versterbs nachem dieselbe gross jährig in gesamt 400 gulden hollandisch aus zukehren und dabeneben ihnen die halbscheidt von einem unter der herrlichkeit Millingen gelegenen kampken bauland das ohngefehr 2 morgen gross waren aber der schwester der kinder vaters von Oij 1/8 theil zugehörig abzutreten und in eigenthum zu uberlassen daferner aber. 4. Vivente patre oder beij leben des vaters ein oder mehrere kinder ableibig würden soll so dan dessen oder derer mutterliche versterber zur halbscheid auf den vater die andere halftte aber auf das oder die nach lebende kinder zuruck fallen 5. Soll mehrglte vater und dessen zukunftige hausfrau alle andern so gereide als ungereide guter eigenthüml behalten und besitzen, wogegen daselbe alle schulden wie sie auch nahmen haben mogen auf sich nehmen und ab zu fuhren versprochen wie dan 6. Zur nachkommung dieses und securität in ausrechnung der hierin besgten kindern vermachten mütterl versterber, der vater und stiefmutter ihre persohnen und güter gereide und ungereide dafur verbunden; Dessen zur wahrheits uhrkund und mehrerer festhaltung des vorbeschriebenen ist deses magenscheid duplice expediret mit dem richterl insiegel corroboriret von allesheilt contrahenten und actuario unterschrieben so dan ein exemplar den verlobten das andere aber den blut vormundern ausgereichet worden; So geschehen Cranenburg d 16 junij 1740, JH Borghertz.
Damiano van Oij
(<1681 - 1742)